GGR Tätigkeiten von Bruno Grossniklaus

Rechenschaftsbericht an die Wähler

Lehrplan21 Weiterbildung bedingt Unterrichtsausfall?

2017-04-Einfache-Anfrage-LP21-Weiterbildungen.pdf

Fragen:

1) Werden für die Lehrplan 21 Weiterbildungen der Lehrpersonen die in der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vorgesehenen 5 Arbeitstage (unterrichtsfreie Zeit) pro Schuljahr ausgeschöpft?

2) Hat die Schulkommission die allfälligen Unterrichtsausfälle, die eine Abweichung von den Blockzeiten bedingen würden, beschlossen?

3) Das Amt für «Kindergarten, Volksschule und Beratung» hat ein Konzept Die Einführung des Lehrplans 21 als mehrjähriger Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozess entworfen. Ist der dort enthaltene Vorschlag, dass die Hälfte der Startveranstaltungen in der Unterrichtszeit mit Unterrichtsausfall stattfinden können, für die Gemeinde rechtlich bindend oder hat die Erziehungsdirektion eine entsprechende Weisung erlassen?

Begründung:

Im Verwaltungsbericht 2016 steht unter 5.5 Volksschule (LP21 fachspezifische Weiterbildungen 2016 bis 2022):
Dafür sind rund 20 Tage vorgesehen, die zur Hälfte in der unterrichtsfreien Zeit und zur Hälfte während der Unterrichtszeit mit Unterrichtsausfall stattfinden.

Die Erziehungsdirektion schreibt unter Arbeitszeit / Beschäftigungsgrad[1]
Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1’930 Stunden. Diese setzt sich aus Unterrichtszeit und unterrichtsfreier Zeit zusammen. Die Schulferien dienen der langfristigen Planung ihres Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.

Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte[2]: Art. 61, Anwesenheitspflicht, Abs. 1:
Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.

Es können bis zu 5 Arbeitstage pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit u.A. zur Weiterbildung eingesetzt werden. In 6 Jahren kommen so 30 Arbeitstage zusammen.

Die PHBern bietet die LP21 fachdidaktischen Begleitangebote an[3]: Schulintern und Schulübergreifend stehen folgende Tage zur Verfügung:
- Mittwoch, Freitag, Samstag
- Letzte Woche Sommerferien (DIN-Woche 32)
- Frühlingsferien (DIN-Wochen 15 und 16)
- Erste Woche Sommerferien (DIN-Woche 28)
Die Regionalangebote für das Schuljahr 2017/18 starten ab August 2017. Sie finden ausschliesslich in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Alle Angebote können in der unterrichtsfreien Zeit bezogen werden.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung hat ein Konzept Die Einführung des Lehrplans 21 als mehrjähriger Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozess publiziert[4].

Im Kapitel «2.3. Weiterbildung» wird in diesem Konzept vorgeschlagen, dass die Hälfte der Startveranstaltungen von rund 20 Tagen während der Unterrichtszeit mit Unterrichtsausfall (ohne Stellvertretung) stattfinden.

In den organisatorischen Hinweisen (vom 1.8.2012 also nach REVOS08) zu den grundsätzlich einzuhaltenden Blockzeiten der Volksschule steht[5]:
2.3. Ausnahmeregelungen
Die Schulkommission kann Abweichungen von den Blockzeiten nur in folgenden Fällen zulassen …

b) für besondere Anlässe wie Weiterbildungen des Lehrerkollegiums (die Weiterbildung einzelner Lehrpersonen führt nicht zu Unterrichtsausfall)
Den Schulkommissionen wird empfohlen, möglichst wenige Ausnahmen zu bewilligen.

Bei Unterrichtsausfall (z.B. durch Weiterbildung des Kollegiums) können Gemeinden für diese Zeit eine freiwillige und für die Eltern unentgeltliche Betreuung organisieren.

Die Ausnahmen von den Blockzeiten sind also durch die Schulkommission zu bewilligen.

Meine Frage zum Beschluss der Schulkommission stützt sich auf Art. 8, Abs. 1 des Reglements über die ständigen Kommissionen[6]: Die Beschlüsse sind öffentlich, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Quellen:

Siehe Seite 158 im Protokoll_GGR_28.04.2017