Postulat Mitgift Holzbrücke
Behandlung: Postulat Höhe der Mitgift des Kantons zur Holzbrücke
2016-08-Postulat-Verhandlungen-mit-Kanton-Holzbruecke.pdf
Antrag:
Der Gemeinderat wird beauftragt zu prüfen, ob die Holzbrücke «alte Bernstrasse» in Bezug auf den Objektschutz (gemäss Wasserbauverordnung) werkmängelfrei ist. Falls sie diesbezüglich einen Mangel aufweist ist weiter zu prüfen wie hoch eine allfällige (zusätzliche) finanzielle Abgeltung (Mitgift) des Kantons bei der Eigentumsübertragung an die Gemeinde wäre.
Begründung:
Die Eigentumsübertragung der Holzbrücke «alte Bernstrasse» wird zum Zeitpunkt der Eröffnung des Bypass Thun durchgeführt. Möglicherweise wird dann bekannt sein, ob ein Holzrückhalterechen in der Zulg gebaut wird. Zur Beurteilung der Werkmängelfreiheit kann die Frage gehören, in wie weit der Objektschutz der Holzbrücke im Sinne des Wasserbaugesetz (WBG Art. 9 Abs. 3 Bst. a) und der Wasserbauverordnung (WBV Art. 28a Abs. 4) gegeben ist.
Falls der Objektschutz aufgrund der Veränderung der Hochwassergefahren nicht mehr gegeben ist, dann könnten auf Kosten des Kantons erwogen werden: «Verstärkung der Brücke», «Anheben der Brücke» oder eine finanzielle Abgeltung (Mitgift). Möglicherweise bietet die finanzielle Abgeltung basierend auf einer Rüge der Werkmängelfreiheit hinsichtlich der Wasserbauverordnung für die Gemeinde die beste Option.
Kurzum:
Heute ist der Kanton dafür verantwortlich die Brücke zu verstärken
oder anzuheben. Mit der Eigentumsübertragung geht die Aufgabe auf die
Gemeinde über. Wir wollen, dass der Kanton uns finanziell dafür
entschädigt, dass wir die Brücke in mangelhaftem Zustand übernehmen
Quellen:
- Wasserbaugesetz, WBG https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/574?locale=de
- Wasserbauverordnung, WBV https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/403?locale=de
Siehe Seite 230 im Protokoll_GGR_02.12.2016