Gesundheitszentrum
Projekt Gesundheitszentrum Steffisburg (GZ); Beteiligung von an der Aktiengesellschaft
Bruno Grossniklaus (glp) dankt der Abteilung Präsidiales und allen Beteiligten für das vorliegende Projekt, welches geschickt zwei Themen verbindet, und zwar die hausärztliche Grundversorgung und die Entwicklung Oberdorf. Trotzdem hat er sich folgende Fragen gestellt:
In der Ausgangslage steht: Als Alternativen zu einem Zusammenschluss in einem Zentrum hat jeder Arzt die Möglichkeit, seine Einzelpraxis einem/r Nachfolger/in zu übergeben.
Wenn es die Örtlichkeiten zulassen, dann kann ein Hausarzt die Nachfolge auch selber an mehrere Ärzte übergeben. Ein Beispiel wäre die ehemalige Praxis Dr. med. Nyffenegger in Uetendorf, die nun von zwei Dr. med. FMH Innere Medizin als Ärztepraxis im Zentrum AG (gemäss zefix.ch CHF 100’000.00 Aktienkapital) geführt wird. Mit CHF 100’000.00 Aktienkapital kann man daher offenbar erfolgreich eine Gruppenpraxis betreiben. Er versteht unter dem in den Unterlagen verwendeten Begriff Arzt einen als Hausarzt tätigen Arzt mit einem FMH Facharzttitel: z.B. Allgemeine innere Medizin (bei Diplom ab 01.01.2011). Aus seiner Sicht sollten die Ärzte einen Facharzttitel haben. Aus diesen Überlegungen stellen sich folgende drei Fragen und zwei Änderungsanträge.
Frage 1:
Es ist möglich, dass in einer anderen (zukünftigen) Lokalität eine neue Gruppenpraxis AG mit zwei oder mehreren Hausärzten entsteht. Wäre sie durch die Beteiligung der Gemeinde am Gesundheitszentrum (CHF 500’000.00 Aktienkapital davon CHF 300’000.00 von der Gemeinde) nicht benachteiligt?
Frage 2 a:
In den Statuten wird unter Artikel 15 erwähnt, dass auch Personengesellschaften an der Aktiengesellschaft beteiligt sein können. Also beispielsweise eine Kollektivgesellschaft ab zwei natürlichen Personen, die zusammen ein kaufmännisch geführtes Gewerbe (Arztpraxis) betreiben. Sind alle im Gesundheitszentrum arbeitenden Personen Angestellte der neu zu gründenden Aktiengesellschaft? Oder werden dort mehrere Personengesellschaften ihr Gewerbe betreiben?
Frage 2 b:
Unter 3.3 Vorhandrecht/limitiertes Vorkaufsrecht der Gemeinde steht:
Als Erwerbsvoraussetzungen (für die Aktien) gilt Folgendes: als
praktizierende Ärztin oder praktizierender Arzt im Zentrum tätig zu
sein, persönlich und fachlich geeignet sein sowie dem
Aktionärsbindungsvertrag mit Rechten und Pflichten beizutreten.
Wie können Personengesellschaften diese Erwerbsvoraussetzungen
erfüllen?
Abänderungsanträge
Abänderungsanträge zum Antrag des Gemeinderates
Änderungsantrag 1:
Antrag 2 des Gemeinderates ergänzen mit: «Die Aktionäre bis zur
Auflösung des Aktionärsbindungsvertrags sind: die Gemeinde Steffisburg
und im Ärztezentrum praktizierende Hausärzte mit einem FMH
Facharzttitel».
Änderungsantrag 2
Unter 3.5 Verkaufsrecht und Wiedereinstieg der Gemeinde steht: Nach
Auflösung des Aktionärsbindungsvertrags (sobald die Gemeinde keine
Aktien mehr besitzt) oder spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn
Jahren muss entschieden werden, ob die Gemeinde aussteigen wird.
Antrag 3 des Gemeinderates: Weiter wird der Gemeinderat ermächtigt, nach Auflösung des Aktionärsbindungsvertrags oder spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren über den Ausstieg bzw. die Aufgabe der Pufferfunktion und somit die Aufhebung der Eventualverpflichtung zu entscheiden.
Änderungsantrag 2: Im Antrag 3 des Gemeinderates nach dem Wort ermächtigt hinzufügen: und beauftragt.
Siehe Seite 158 im Protokoll_GGR_26.08.2016
Bruno Grossniklaus (glp) sagt, dass er seine beiden Anträge aufgrund der Erläuterungen durch Jürg Marti zurückzieht.